Das vereinfachte Verfahren ist nur für Bagatellprojekte anwendbar, die aufgrund von Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit höchstens direkte Anstösser beeinträchtigen könnten. Als Beispiele werden kleinere Umbauten im Innern, Zweckänderungen, durch die nicht vermehrte Immissionen entstehen, und kleine Bauten innerhalb der Bauzone genannt (Ernst Kistler/René Müller: Baugesetz des Kantons Aargau, Lenzburg 2002, N 3 zu § 61 BauG). Der Kanton Bern wickelt dagegen wesentlich mehr Vorhaben im vereinfachten Verfahren ab, darunter auch einzelne Abstellplätze für Motorfahrzeuge (Aldo Zaugg: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1995, N 5 zu Art.