Piermarco Zen-Ruffinen/ Christine Guy-Ecabert: Aménagement du territoire, construction, expropriation, Berne 2001, S. 401 f.). b) Die Regelung in den Kantonen ist unterschiedlich. Der Kanton Aargau kennt nur einen sehr beschränkten Anwendungsbereich der kleinen Baubewilligung. Das vereinfachte Verfahren ist nur für Bagatellprojekte anwendbar, die aufgrund von Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit höchstens direkte Anstösser beeinträchtigen könnten.