Baugesuche sind auszuschreiben und aufzulegen. Das Auflageverfahren dient Dritten dazu, das Projekt zur Kenntnis zu nehmen und ermöglicht es der Behörde, aufgrund der erhobenen Einwendungen zu entscheiden. Das kantonale Recht kann die Publikation und die Auflage nur für kleine Vorhaben ausschliessen. Zu denken ist an Vorhaben, die die Bodennutzung nicht oder nur wenig beeinflussen, was das Gelände, die Erschliessung und die Umwelt anbelangt. Man spricht von einer vereinfachten oder von einer kleinen Baubewilligung. Die Auflage wird dann entweder unterlassen oder durch eine schriftliche Benachrichtigung der Nachbarn ersetzt (Vgl. Piermarco Zen-Ruffinen/