Sie verlangten, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, Einsprache zu erheben, was die Bewilligung für Parkplätze in ihrer Nähe anbelange. Künftig seien Baugesuche für Parkplätze auf privatem Grund zu publizieren - unabhängig von deren Anzahl. Das Stadtbauamt teilte den Eheleuten mit, die Erstellung von bis zu zwei Parkplätzen werde praxisgemäss als Bauvorhaben untergeordneter Bedeutung eingestuft, das keine Publikation erfordere. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde des Ehepaares H. teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2. a) Die Öffentlichkeit ist ein Charakteristikum des Baubewilligungsverfahrens. Baugesuche sind auszuschreiben und aufzulegen.