Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte nachträglich, das Grundstück sei der Bauzone zuzuweisen; eventuell sei ein Streifen von 2m der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Nach der Berechnung des Amtes für Umwelt hat der Mindestabstand vom Stall 19.6 Meter zu betragen. Dieser Abstand ist knapp nicht eingehalten; die Überlappung beträgt ca. 2 m. Die Ausführungen des Amtes für Umwelt überzeugen. Der (neue) Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen. Ein Teil der Parzelle Nr. 202 mit einer Tiefe von 2 m ab der nördlichen Parzellengrenze ist der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Der Rest der Parzelle ist der Wohnzone W2a zuzuweisen.