Eine Erweiterung des Betriebs nach Westen ist möglich. Auch mit dem gegenüber heute erhöhten Viehbestand beträgt der Mindestabstand 19.6 m. Gegenüber der Parzelle GB Nr. 202 ist der Abstand knapp nicht eingehalten. Die vom Regierungsrat verlangte Umzonung des nördlichen Teils der Parzelle Nr. 202 von 25 Meter ist zum Schutze des landwirtschaftlichen Betriebs nicht notwendig. e) Das Departement erklärte sich denn auch nach dem Augenschein damit einverstanden, lediglich den nördlichen Teil der Parzelle auf einer Tiefe von 6 Metern der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte nachträglich, das Grundstück sei der Bauzone zuzuweisen;