In der Regel verursachen Anlagen ausserhalb der Mindestabstände keine übermässigen Geruchsimmissionen. Übermässige Immissionen sind nur unterhalb des halben Mindestabstandes zu erwarten (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 7). Die Fachstelle Luft des Amtes für Umwelt hat den bestehenden Stall in Anwendung der FAT-Richtlinie beurteilt. Die Geruchsbelastung errechnete sie gemäss FAT-Bericht aus der Zahl der Tiere multipliziert mit dem Geruchsbelastungsfaktor der entsprechenden Tierart. Dabei beträgt der Mindestabstand zu den Bauzonen 19.6 Meter. Gegenüber GB Nr. 202 ist dieser Abstand nicht eingehalten. Die Überlappung beträgt ca. 2 Meter. Eine Erweiterung des Betriebs nach Westen ist möglich.