So dient die Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden (BGE 126 II 43 ff.). Da sich die Pflicht zur Einhaltung von Mindestabständen zwischen Anlagen bäuerlicher Tierhaltungen und bewohnten Zonen nur gegen die Errichter jener Anlagen, nicht hingegen gegen zonenkonforme Wohnbauvorhaben richtet, sind die Abstände bereits in der Zonenplanung zu berücksichtigen. d) In der Regel verursachen Anlagen ausserhalb der Mindestabstände