BGE 124 II 517 E. 4a S. 520 f., BGE 126 II 43 ff.). c) Für die Errichtung von Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung müssen gemäss Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV in Verbindung mit Art. 3 LRV die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Bewohnte Zonen im Sinne dieser Vorschrift sind die Bauzonen gemäss Art. 15 RPG. Das wird ebenfalls von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon, (FAT) vertreten, wie sich aus den von ihr gestützt auf Anhang 2 Ziff.