Die Parzelle der Beschwerdeführerin ist groberschlossen. Sie ist weitgehend von Wohnbauzonen umgeben. Sie ist nicht überbaut. Einzig im Norden grenzt sie an die Landwirtschaftszone. Die Einteilung der Parzelle in die Wohnzone ist deshalb grundsätzlich folgerichtig. 4. a) Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den überwiegend bodenabhängig produzierenden Gartenbau eignet (§ 37bis Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Dies gilt auch für Land, das weitgehend im überbauten Gebiet liegt, wenn es als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes dauernd erhalten werden soll (§ 37bis Abs. 1 lit.