BGE 120 Ib 76). Wohnbauzonen umfassen Land, das sich für diese Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700). Die Bauzonen haben sich zunächst an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77). Der Begriff des weitgehend überbauten Landes umfasst auch eigentliche Baulücken innerhalb des im Wesentlichen geschlossenen Siedlungsbereichs.