Der Grundsatz wird mit dem Erlass der Landwirtschaftszone umgesetzt. Dabei ist die Landwirtschaft keine Restgrösse, die allen anderen Nutzungsinteressen den Vortritt zu lassen hätte (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 49 zu Art. 3). c) Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG will die Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen. Der Grundsatz verlangt, dass luftverunreinigende Nutzungen von Wohngebieten ferngehalten werden. Vorbestehende Einwirkungen können dazu führen, dass die Eignung eines Gebietes als Wohnbauland verneint werden muss (Aemisegger et al., a.a.O., N 56 zu Art. 3; BGE 120 Ib 76).