Nachfolgend ist zu prüfen, welche der Vorinstanzen bei der Zuweisung des nördlichen Teils der Parzelle GB Nr. 202 die zutreffenden Kriterien richtig angewandt hat. Die Prüfung verfolgt die vorgenommene Interessenabwägung (Art. 3 Verordnung über die Raumplanung, RPV, SR 700.1). b) Das RPG verfolgt verschiedene, sich im vorliegenden Fall widersprechende Interessen. Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG will die Produktionsgrundlage der Landwirtschaft erhalten. Der Grundsatz wird mit dem Erlass der Landwirtschaftszone umgesetzt.