Das Grundstück GB Nr. 202 sei vollständig der Wohnzone W2 zuzuweisen. Eventuell wird verlangt, der nördliche Teil des Grundstückes GB Nr. 202 sei mit einer Tiefe von maximal 6 m ab der nördlichen Parzellengrenze der Reservezone Wohnen zuzuweisen. E. beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde: Die Bauzone komme zu nahe an den Landwirtschaftsbetrieb zu liegen, weshalb Streitigkeiten vorprogrammiert seien. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 3. a) Nachfolgend ist zu prüfen, welche der Vorinstanzen bei der Zuweisung des nördlichen Teils der Parzelle GB Nr. 202 die zutreffenden Kriterien richtig angewandt hat.