Gegen den Beschluss des Gemeinderates reichte E. Beschwerde beim Regierungsrat ein. Der Regierungsrat genehmigte die Revision der Ortsplanung nur teilweise. Er hiess die Beschwerde von E. betreffend GB Nr. 202 teilweise gut. Zum Schutz des von E. bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebs wurde die Gemeinde angewiesen, den nördlichen Teil der Parzelle GB Nr. 202 mit einer Tiefe von 25 m ab der nördlichen Parzellengrenze entweder der Reservezone Wohnen oder der Landwirtschaftszone zuzuweisen. A., Eigentümerin der Parzelle GB Nr. 202, erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Regierungsratsbeschluss: Das Grundstück GB Nr. 202 sei vollständig der Wohnzone W2 zuzuweisen.