{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-292_2002-05-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81448&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "97cbcbd0d6b8c79dc48b5c1e8e9ceb4b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.292"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 15.05.2002 VWBES.2001.292"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 15.05.2002 VWBES.2001.292"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 15.05.2002 VWBES.2001.292"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:17", "Checksum": "afcd5837e4422e0bd5eb931948335eb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 15.05.2002 VWBES.2001.292\nRegeste:\nOrtsplanung\n\n\nb) Bei der Gestaltung einer widerspruchsfreien Ortsplanung sind nicht nur die Anforderungen des RPG, sondern auch diejenigen des Umweltschutzgesetzes zu berücksichtigen. Dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen ( Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01; Art. 1 Abs. 1 Luftreinhalte-Verordnung, LRV, SR 814.318.142.1). Zu diesem Zweck sind Luftverunreinigungen in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Grundsatz der Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 1 USG). In der ersten Stufe sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist ( Art. 11 Abs. 2 USG). In einer zweiten Stufe sind die getroffenen Emissionsbegrenzungen zu verschärfen oder zu ergänzen, wenn feststeht, dass die Einwirkungen trotzdem übermässig werden ( Art. 11 Abs. 3 USG; BGE 124 II 517 E. 4a S. 520 f., BGE 126 II 43 ff.).\nc) Für die Errichtung von Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung müssen gemäss Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV in Verbindung mit Art. 3 LRV die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Bewohnte Zonen im Sinne dieser Vorschrift sind die Bauzonen gemäss Art. 15 RPG. Das wird ebenfalls von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon, (FAT) vertreten, wie sich aus den von ihr gestützt auf Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV erlassenen Empfehlungen zu Mindestabständen für Tierhaltungsanlagen (FAT-Bericht Nr. 476, 1995 (nachfolgend: FAT-Bericht)) ergibt (FAT-Bericht, S. 7 und 16). Das folgt aus dem Sinn und Zweck der verschiedenen Nutzungszonen (vgl. Art. 14 ff. RPG). So dient die Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden (BGE 126 II 43 ff.). Da sich die Pflicht zur Einhaltung von Mindestabständen zwischen Anlagen bäuerlicher Tierhaltungen und bewohnten Zonen nur gegen die Errichter jener Anlagen, nicht hingegen gegen zonenkonforme Wohnbauvorhaben richtet, sind die Abstände bereits in der Zonenplanung zu berücksichtigen.\nd) In der Regel verursachen Anlagen ausserhalb der Mindestabstände keine übermässigen Geruchsimmissionen. Übermässige Immissionen sind nur unterhalb des halben Mindestabstandes zu erwarten (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 7). Die Fachstelle Luft des Amtes für Umwelt hat den bestehenden Stall in Anwendung der FAT-Richtlinie beurteilt. Die Geruchsbelastung errechnete sie gemäss FAT-Bericht aus der Zahl der Tiere multipliziert mit dem Geruchsbelastungsfaktor der entsprechenden Tierart. Dabei beträgt der Mindestabstand zu den Bauzonen 19.6 Meter. Gegenüber GB Nr. 202 ist dieser Abstand nicht eingehalten. Die Überlappung beträgt ca. 2 Meter. Eine Erweiterung des Betriebs nach Westen ist möglich. Auch mit dem gegenüber heute erhöhten Viehbestand beträgt der Mindestabstand 19.6 m. Gegenüber der Parzelle GB Nr. 202 ist der Abstand knapp nicht eingehalten. Die vom Regierungsrat verlangte Umzonung des nördlichen Teils der Parzelle Nr. 202 von 25 Meter ist zum Schutze des landwirtschaftlichen Betriebs nicht notwendig.\ne) Das Departement erklärte sich denn auch nach dem Augenschein damit einverstanden, lediglich den nördlichen Teil der Parzelle auf einer Tiefe von 6 Metern der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte nachträglich, das Grundstück sei der Bauzone zuzuweisen; eventuell sei ein Streifen von 2m der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Nach der Berechnung des Amtes für Umwelt hat der Mindestabstand vom Stall 19.6 Meter zu betragen. Dieser Abstand ist knapp nicht eingehalten; die Überlappung beträgt ca. 2 m. Die Ausführungen des Amtes für Umwelt überzeugen. Der (neue) Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen. Ein Teil der Parzelle Nr. 202 mit einer Tiefe von 2 m ab der nördlichen Parzellengrenze ist der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Der Rest der Parzelle ist der Wohnzone W2a zuzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2002 (VWBES.2001.292)"}