{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-292_2002-05-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81448&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "97cbcbd0d6b8c79dc48b5c1e8e9ceb4b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.292"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 15.05.2002 VWBES.2001.292"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 15.05.2002 VWBES.2001.292"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 15.05.2002 VWBES.2001.292"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:17", "Checksum": "afcd5837e4422e0bd5eb931948335eb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 15.05.2002 VWBES.2001.292\nRegeste:\nOrtsplanung\n\nSOG 2002 Nr. 25\n§ 37bis PBG, Art. 3 LRV. Qualitative Kriterien für die Zuweisung von Land zur Landwirtschaftszone. Mindestabstände für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung zu bewohnten Zonen.\nSachverhalt:\nDie revidierte Zonenplanung der Einwohnergemeinde B. wurde im Jahre 2000 erstmals öffentlich aufgelegt. Es wurden Einsprachen erhoben. Daraufhin wurden Änderungen am Bauzonen- und Gesamtplan sowie Ergänzungen des Zonenreglementes ein zweites Mal öffentlich aufgelegt. Es gingen keine weiteren Einsprachen ein. Der Gemeinderat beschloss die revidierte Zonenplanung am 30. August 2001. Gegen den Beschluss des Gemeinderates reichte E. Beschwerde beim Regierungsrat ein. Der Regierungsrat genehmigte die Revision der Ortsplanung nur teilweise. Er hiess die Beschwerde von E. betreffend GB Nr. 202 teilweise gut. Zum Schutz des von E. bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebs wurde die Gemeinde angewiesen, den nördlichen Teil der Parzelle GB Nr. 202 mit einer Tiefe von 25 m ab der nördlichen Parzellengrenze entweder der Reservezone Wohnen oder der Landwirtschaftszone zuzuweisen. A., Eigentümerin der Parzelle GB Nr. 202, erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Regierungsratsbeschluss: Das Grundstück GB Nr. 202 sei vollständig der Wohnzone W2 zuzuweisen. Eventuell wird verlangt, der nördliche Teil des Grundstückes GB Nr. 202 sei mit einer Tiefe von maximal 6 m ab der nördlichen Parzellengrenze der Reservezone Wohnen zuzuweisen. E. beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde: Die Bauzone komme zu nahe an den Landwirtschaftsbetrieb zu liegen, weshalb Streitigkeiten vorprogrammiert seien. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n3. a) Nachfolgend ist zu prüfen, welche der Vorinstanzen bei der Zuweisung des nördlichen Teils der Parzelle GB Nr. 202 die zutreffenden Kriterien richtig angewandt hat. Die Prüfung verfolgt die vorgenommene Interessenabwägung (Art. 3 Verordnung über die Raumplanung, RPV, SR 700.1).\nb) Das RPG verfolgt verschiedene, sich im vorliegenden Fall widersprechende Interessen. Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG will die Produktionsgrundlage der Landwirtschaft erhalten. Der Grundsatz wird mit dem Erlass der Landwirtschaftszone umgesetzt. Dabei ist die Landwirtschaft keine Restgrösse, die allen anderen Nutzungsinteressen den Vortritt zu lassen hätte (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 49 zu Art. 3).\nc) Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG will die Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen. Der Grundsatz verlangt, dass luftverunreinigende Nutzungen von Wohngebieten ferngehalten werden. Vorbestehende Einwirkungen können dazu führen, dass die Eignung eines Gebietes als Wohnbauland verneint werden muss (Aemisegger et al., a.a.O., N 56 zu Art. 3; BGE 120 Ib 76).\nWohnbauzonen umfassen Land, das sich für diese Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700). Die Bauzonen haben sich zunächst an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77). Der Begriff des weitgehend überbauten Landes umfasst auch eigentliche Baulücken innerhalb des im Wesentlichen geschlossenen Siedlungsbereichs. Baulücken sind einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt. Die Parzelle der Beschwerdeführerin ist groberschlossen. Sie ist weitgehend von Wohnbauzonen umgeben. Sie ist nicht überbaut. Einzig im Norden grenzt sie an die Landwirtschaftszone. Die Einteilung der Parzelle in die Wohnzone ist deshalb grundsätzlich folgerichtig.\n4. a) Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den überwiegend bodenabhängig produzierenden Gartenbau eignet (§ 37bis Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Dies gilt auch für Land, das weitgehend im überbauten Gebiet liegt, wenn es als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes dauernd erhalten werden soll (§ 37bis Abs. 1 lit. c PBG). Der Hof von E. bildet als Familienbetrieb eine landwirtschaftliche Existenz. Eine Aussiedlung ist nicht denkbar, denn das Eigenland des Betriebs liegt vor allem räumlich verteilt in der Nachbargemeinde. Die Zonenplanung hat deshalb die Existenz und Weiterentwicklung des Betriebs am bestehenden Standort zu sichern."}