O. verfügt über keinen Diplomabschluss. Seine bisherige Berufserfahrung als IT-Verantwortlicher ist derart allgemein, dass von Spezialkenntnissen nicht gesprochen werden kann. Weder fordert die zu besetzende Funktion Qualifikationen, die auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nicht erhältlich wären, noch lässt die ausgewählte Person Qualifikationen erkennen, wie sie Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung fordert. Damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen ein nicht aus einem EU- oder einem EFTA-Land stammender ausländischer Staatsangehöriger ausnahmsweise beschäftigt werden kann.