Zunächst ist festzuhalten, dass nach der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Ausnahmeregelung die beiden Voraussetzungen der "qualifizierten Arbeitskraft" und der "besonderen Gründe" kumulativ erfüllt sein müssen. Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) hat in einer Ergänzung zu den arbeitsmarktlichen Weisungen und Erläuterungen zur BVO vom November 1998 detailliert aufgelistet, was unter einer "qualifizierten" Arbeitskraft zu verstehen ist und wann "besondere Gründe" vorliegen können. Danach kann die Qualifikation auf verschiedenen Stufen erreicht werden.