3. Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO; danach kann die Beschäftigung ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es sich um eine qualifizierte Arbeitskraft handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Die Ausnahme ist im Sinne eines Vorentscheids nach Art. 42 BVO zu verfügen, bevor das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, die eigentliche Bewilligung erteilt. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Ausnahmeregelung die beiden Voraussetzungen der "qualifizierten Arbeitskraft" und der "besonderen Gründe" kumulativ erfüllt sein müssen.