Das Verwaltungsgericht, dem gemäss § 52 Abs. 1 lit. a GO als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz ohnehin keine freie Ermessensüberprüfung zusteht, sondern nur die Kontrolle, ob eine Rechtsverletzung in Form des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens begangen wurde, greift nach seiner Praxis nicht in Ermessensentscheide von Verwaltungsbehörden ein, wenn sich deren Ermessensbetätigung noch als sachlich vertretbar erachten lässt und kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt (SOG 1985, Nr. 34). 3. Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 Abs. 3 lit.