Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist der kantonalen Bewilligungsbehörde bei der Abwägung, ob besondere Umstände eine Ausnahme zu rechtfertigen vermögen, ein weites Ermessen zuzubilligen. Dies wirkt sich namentlich verfahrensrechtlich aus: Das Verwaltungsgericht, dem gemäss § 52 Abs. 1 lit.