Nach Art. 8 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 1998 kann eine Bewilligung Angehörigen von Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der Europäischen Union (EU) erteilt werden. Abgesehen von einer hier nicht interessierenden Einschränkung des Geltungsbereichs dieser Norm in Absatz 2, sieht Absatz 3 vor, dass die Arbeitsmarktbehörden nach den in Buchstaben a - c festgelegten Voraussetzungen Ausnahmen von Absatz 1 verfügen können. Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist der kantonalen Bewilligungsbehörde bei der Abwägung, ob besondere Umstände eine Ausnahme zu rechtfertigen vermögen, ein weites Ermessen zuzubilligen.