OG: BGE 115 Ib 1 E. 1b S. 3). Dies gilt auch für Art. 8 BVO, der die prioritären Rekrutierungsgebiete bzw. geographische Schranken für die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften festlegt. Die Kantone sind nicht verpflichtet, den durch diese Bestimmung eröffneten Spielraum bei ihrer Bewilligungspraxis voll auszunützen. Die BVO regelt im 2. Abschnitt die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer. Nach Art. 8 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 1998 kann eine Bewilligung Angehörigen von Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der Europäischen Union (EU) erteilt werden.