Gegen den Entscheid erhob die O. GmbH erfolglos Beschwerde beim Volkswirtschafts-departement. Die O. GmbH erhebt gegen diese Departementalverfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Die zuständigen Behörden entscheiden über Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20).