im Beschwerdeentscheid wird - insbesondere aus von der Gemeinde gänzlich unberücksichtigt gebliebenen denkmalschützerischen Überlegungen - angeordnet, dass der Spiegel zwischen Nussbaum und Trottoir aufzustellen ist. Ausserdem ist das Halterohr mit einer Holzverkleidung zu versehen. Damit hat der Regierungsrat genau jene Lösung getroffen, mit der sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt hatte. Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2001 (VWBES.2001.271)