Ferner bekundete er die Absicht, den Nussbaum entsprechend zurückzuschneiden. Der Gemeinderat kam erst nach dem vorne erwähnten Unfall und der Intervention des Kantons auf die Sache zurück. Nach Konsultation eines Fachmanns und nach (aktenmässig nicht belegten) Augenscheinen beschloss die Gemeinde das Anbringen eines Spiegels an der Fassade des Gebäudes des Beschwerdeführers. Der von K. dagegen beim Regierungsrat erhobenen Beschwerde war Erfolg beschieden; im Beschwerdeentscheid wird - insbesondere aus von der Gemeinde gänzlich unberücksichtigt gebliebenen denkmalschützerischen Überlegungen - angeordnet, dass der Spiegel zwischen Nussbaum und Trottoir aufzustellen ist.