K. war in dieser Sache einzig deshalb betroffen, weil ein Verkehrsspiegel, der den von der Privatstrasse einmündenden Verkehrsteilnehmern dienen soll, auf jeden Fall auf seinem Grundstück anzubringen ist. Er widersetzte sich dem Vorhaben denn auch nicht und erklärte sich auf einer Planskizze bereit, das Anbringen eines Spiegels "vor dem Nussbaum" zu akzeptieren. Gleichzeitig verzichtete er auf eine materielle Abgeltung für den Fall, dass der Stahlpfosten mit Holz eingekleidet und auf der Rückseite des Pfostens eine Lampe angebracht wird. Ferner bekundete er die Absicht, den Nussbaum entsprechend zurückzuschneiden.