so zum Beispiel, wenn ein Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, oder zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war, aber einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat. Eine weitere Ausnahme von dieser Regel ist auch dann gegeben, wenn die Behörde nicht als vom Bürger selbst angerufene Bewilligungs- oder Beschwerdeinstanz entschieden hat, sondern wenn sie im Interesse des von ihr vertretenen Gemeinwesens gegenüber dem Bürger hoheitlich verfügt hat und dann im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt - oder die Verfügung zurücknimmt (SOG 1997, Nr. 34). 4.