§ 39 Satz 2 VRG ist eine Kann-Vorschrift. Die Verwaltung macht die Ausrichtung von Entschädigungen in konstanter, vom Verwaltungsgericht bestätigter Praxis vom Vorliegen strenger Voraussetzungen abhängig (vgl. schon GER 1989, S. 51; GER 1987, S. 1 ff.). Schon in seinem grundsätzlichen Entscheid vom 28. Dezember 1978 (SOG 1978, Nr. 34) hat das Verwaltungsgericht indes unter Hinweis auf die bereits bestehende Praxis ausgeführt, es gebe Ausnahmen von dieser Regel; so zum Beispiel, wenn ein Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, oder zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war, aber einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat.