Es ist lediglich zu prüfen, ob der Regierungsrat der (grundsätzlich kostenpflichtigen) Einwohnergemeinde zu Recht keine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers auferlegt hat. 3. Nach § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt. § 39 Satz 2 VRG ist eine Kann-Vorschrift.