§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11), § 103 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) und § 39 VRG entscheidet der Richter nach Ermessen über die Tragung der Verfahrenskosten und der Kosten der Parteien. In seinem Beschluss hat der Regierungsrat auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Es ist lediglich zu prüfen, ob der Regierungsrat der (grundsätzlich kostenpflichtigen) Einwohnergemeinde zu Recht keine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers auferlegt hat.