Dieser hiess die Beschwerde gut: K. wurde verpflichtet, auf seinem Grundstück zwischen einem Nussbaum und dem Trottoir einen Verkehrsspiegel zu dulden. Im Weiteren erhob der Regierungsrat keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen von K. erhobene Beschwerde teilweise gut und spricht eine reduzierte Parteientschädigung zu. Aus den Erwägungen: 2. Nach § 37 i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11), § 103 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) und § 39 VRG entscheidet der Richter nach Ermessen über die Tragung der Verfahrenskosten und der Kosten der Parteien.