SOG 2001 Nr. 29 §§ 37, 39 i.V.m. 77 VRG, § 103 ZPO. Parteientschädigung. Hat das Gemeinwesen einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten, so ist auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Sachverhalt (gekürzt): 1. Im Bereich der Liegenschaft des K. mündet eine Privatstrasse in die Fahrstrasse. Verschiedene Anwohner der Privatstrasse verlangten wegen der Unübersichtlichkeit bei dieser Einmündung das Anbringen eines Verkehrsspiegels. Der Einwohnergemeinderat erklärte sich mit dem Vorhaben einverstanden, doch scheiterte die Realisierung an den Kosten.