Die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss §§ 138 und 139 StG für wiederkehrende Steuern ist nicht anwendbar. Die von der Vorinstanz herangezogene Verjährungsfrist für Nachsteuern und Revision gemäss §§ 166 und 171 StG wurde bei der Revision des Steuergesetzes vom 30. Juni 1999 auf 10 Jahre erhöht. Es bleibt deshalb kein Raum für eine 5-jährige Verjährungsfrist. Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt auch für die Erhebung von Ersatzabgaben. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2001 (VWBES.2001.265)