3. Die Schätzungskommission hat die Abgabeverfügung wegen Eintritts der Verjährung aufgehoben. Gemäss SOG 1992, Nr. 38, unterliegt die Erhebung von Anschlussgebühren in analoger Anwendung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG, BGS 614.11) der Verjährung. Da es sich dabei um einmalig zu erbringende Gebühren handelt, werden die Verjährungsregeln der Handänderungssteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäss §§ 216 und 244 StG herangezogen. Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt demnach 10 Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist. Die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss §§ 138 und 139 StG für wiederkehrende Steuern ist nicht anwendbar.