115 IA 1 E. 3 S. 4); sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden. Für Ersatzabgaben kommt dem Gemeinderat keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu und die Annahme der Nichtigkeit wegen sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit ist mit der Rechtssicherheit vereinbar. Die Verfügung des Gemeinderates vermochte damit von Anfang an keine Rechtswirkungen zu entfalten. Es könnte sein Bewenden damit haben, dies festzustellen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist indessen dennoch zu prüfen, wie es sich mit der erhobenen Einrede der Verjährung verhält. 3. Die Schätzungskommission hat die Abgabeverfügung wegen Eintritts der Verjährung aufgehoben.