Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 147 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und § 42 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sind zu Bauten und baulichen Anlagen die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Fahrzeuge zu schaffen. In Anwendung dieser Bestimmungen hat die Gemeinde für das Restaurant eine Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze verlangt. Gemäss Reglement legt die Baubehörde, also die Baukommission, die im Einzelfall erforderliche Anzahl Parkplätze fest. Es ist auch die Baubehörde, die die Ersatzabgabe festsetzt. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat als erste Instanz entschieden.