Die Baukommission behält sich das Recht vor, auf eine allfällige Ersatzabgabe zurückzukommen." 2. Der Gemeinderat beschloss 2001, F. habe für das Restaurant 13 Parkplätze mit Ersatzabgaben von je Fr. 2'000.- abzugelten. Gegen diese Verfügung erhob F. Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission und verlangte deren Aufhebung. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut: Die Behörde könne nach mehr als 5 Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung keine Ersatzabgaben mehr verlangen. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhebt die Einwohnergemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.