Ziel der F. war nicht die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer, sondern nur der mit der Ehe verbundene ausländerrechtliche Status. Es handelt sich jedenfalls aus der Sicht des ausländischen Ehepartners, auf die es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär ankommt (BGE vom 13. Februar 2001 i.S. X. gegen Departement des Innern des Kantons Solothurn, E. 3c sowie unveröffentlichte Urteile vom 16. März 2000 i.S. B., E. 3b, sowie vom 27. August 1999 i.S. D., E. 2b), um eine Ehe, auf die sich zu berufen, rechtsmissbräuchlich wäre. Damit entfällt auch eine Überprüfung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK.