Damit entfällt die von C. geltend gemachte Grundlage für die Beziehung, da er F. nur auf Wunsch seiner Kinder geheiratet haben will. In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist der Schluss zu ziehen, dass das Ziel von C. und F. nicht die Führung einer Lebensgemeinschaft war. F. äusserte, dass sie sich zur Heirat mit C. entschieden habe, nachdem ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei. Auch wenn sich ihre Aussagen zumindest in zeitlicher Hinsicht als unzutreffend erwiesen haben, so scheinen sie im Kerngehalt doch zuzutreffen. Ziel der F. war nicht die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer, sondern nur der mit der Ehe verbundene ausländerrechtliche Status.