9. Wie zuvor ausgeführt, liegen trotz Zusammenlebens der Eheleute C. und F. an gemeinsamer Adresse und der Aussage, dass „die Ehe zur Zeit gut gehe“, einige Anhaltspunkte vor, dass die Heirat erfolgte, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Vorgängig wurde festgestellt, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für die drei Kinder nicht beanstandet werden kann und diese die Schweiz werden verlassen müssen. Damit entfällt die von C. geltend gemachte Grundlage für die Beziehung, da er F. nur auf Wunsch seiner Kinder geheiratet haben will.