C. stellte bei der Schweizer Botschaft in Ankara am 13.4.2000 persönlich ein Einreisegesuch, das er mit „Familienzusammenführung mit dem Vater“ begründete. Erst als das Amt für öffentliche Sicherheit mit Schreiben vom 18.5.2000 C. auf das Einreisegesuch aufmerksam machte und ihm ein Formular Familiennachzugsgesuch zustellte, füllte er dieses am 25.5.2000 aus und reichte es ein. Eine Würdigung der gesamten Umstände legt den Schluss nahe, dass für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestanden. Ein Wechsel erwies sich nicht als zwingend und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen wurde nicht behördlich verhindert.