Damit fehlt für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine wesentliche Voraussetzung. Die Familientrennung wurde von C. seinerzeit freiwillig herbeigeführt. Während neun Jahren (1988 bis 1997) hat er zu den Kindern keinen Kontakt gepflegt. Er liess nach der Übertragung des Sorgerechts mehr als ein Jahr verstreichen, bevor er das Einreisegesuch für sie einreichte. Diese Tatsachen deuten darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht primär um die Vereinigung der Familie ging, sondern um die Ermöglichung einer Ausbildung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Kinder, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung immerhin schon 16, 15 und 14 Jahre alt waren.