a ANAG widerrufen werden. C. lebt seit 1988 in der Schweiz und somit bis zu deren Einreise im Sommer 2000 12 Jahre von seinen Kindern getrennt. Die Kinder lebten von Geburt an bei der Mutter in der Türkei. Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz haben sie nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt 6 Wochen mit ihm zusammen in der Türkei verbracht. Die vorrangige familiäre Beziehung haben die Kinder daher zweifelsfrei zur Mutter; es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Kinder zum Vater eine engere - und schon gar keine vorrangige - Beziehung haben. Damit fehlt für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine wesentliche Voraussetzung.