C. machte falsche Angaben, als er deklarierte, F. habe die Kinder verlassen und halte sich seit fast einem Jahr in Norwegen oder Holland auf. Er erweckte damit den Eindruck, dass die Kinder - wenn sie nicht zu ihm in die Schweiz kommen könnten - auch künftig ohne elterliche Betreuung stünden. Er verschwieg die wesentliche Tatsache, dass er um den Aufenthalt von F. in der Schweiz wusste. Dieses Verhalten ihres Vertreters müssen sich die Kinder anrechnen lassen. Die Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung wurde gestützt auf einen unwahren Sachverhalt erwirkt. Die Bewillung kann daher gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG widerrufen werden.