a. ANAG (SR 142.20). Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist der Gesuchsteller C. Schweizer Bürger. Dieser Umstand ist allerdings ohne Bedeutung, da nicht seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden soll, sondern die seiner Kinder. Diese sind nach wie vor türkische Staatsangehörige und wurden im Verfahren durch ihn vertreten. C. machte falsche Angaben, als er deklarierte, F. habe die Kinder verlassen und halte sich seit fast einem Jahr in Norwegen oder Holland auf.