Die Erkenntnisse aus dem Verfahren um Familiennachzug der Ehefrau F. zeigten nachträglich, dass F. am 22.2.2000 in die Schweiz einreiste und seit März 2000 in Kontakt mit C. stand. Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere der neuen Erkenntnisse aus dem Familiennachzug bezüglich der Ehefrau drängt sich der Schluss auf, dass die Mutter die Kinder mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht verlassen hat, sondern diesen in die Schweiz voraus reiste um den Boden für deren Nachzug zu ebnen. 8. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid bezüglich Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen für die Kinder auf Art. 9 Abs. 2 lit. a. ANAG (SR 142.20).