Vor allem aber wurde der zentrale Punkt - die Einzelheiten des Verlassens der Kinder durch die Mutter bzw. deren Aufenthaltsort - nicht näher beleuchtet. Die Bewilligung des Familiennachzugs für die Kinder erging gestützt auf die Annahme, F. halte sich seit rund einem Jahr in Holland oder Norwegen auf und sei als Betreuungs- und Bezugsperson für die Kinder ausgeschieden. Die Erkenntnisse aus dem Verfahren um Familiennachzug der Ehefrau F. zeigten nachträglich, dass F. am 22.2.2000 in die Schweiz einreiste und seit März 2000 in Kontakt mit C. stand.