durch eine Nachbarsfamilie gewährleistet sei. Einige dieser Unterlagen waren nicht unbedingt beweiskräftig. So wurde der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 15.9.2000 durch das für den in S. wohnhaften C. zuständige Betreibungsamt ausgestellt; in S. meldete sich C. aber erst am 1.3.2000 an, vorher wohnte er in E., so dass die Frage nach den finanziellen Verhältnissen grösstenteils unbeantwortet blieb. Vor allem aber wurde der zentrale Punkt - die Einzelheiten des Verlassens der Kinder durch die Mutter bzw. deren Aufenthaltsort - nicht näher beleuchtet.